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AGB Allgemein

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

DER Firma STORKE Baupartner (IM TEXT STETS „STORKE Baupartner“ GENANNT) FÜR BESTELLUNGEN VON UNTERNEHMERN UND VERBRAUCHERN.

ALLGEMEINES:

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden von STORKE Baupartner abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von STORKE Baupartner gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen. 2. Die Verkaufs- und  Lieferbedingungen von  STORKE Baupartner  gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt STORKE Baupartner nicht an, es sei denn, STORKE Baupartner hätte schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von STORKE Baupartner gelten auch dann, wenn STORKE Baupartner  in  Kenntnis entgegenstehender oder  von  ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Leistungen erbringt.

VERTRAGSABSCHLUSS:

  1. Von STORKE Baupartner gelegte Off erte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Anbot durch STORKE Baupartner im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine

Auff orderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Off erts ein verbindliches Anbot gegenüber STORKE Baupartner  zu  legen.  Daher  sind insbesondere in der Off erte erwähnte Preise oder Lieferfristen unverbindlich.  Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses vom Käufer auf der Grundlage der STORKE Baupartner Off erte gelegten Anbots in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch STORKE Baupartner innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt des verbindlichen Angebots zustande.

  • Enthält eine von STORKE Baupartner abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist STORKE Baupartner jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung.
  • Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.

PREISE:

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von STORKE Baupartner angegebenen Mengeneinheiten und sind stets freibleibend.
  2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
  3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf  den  zur  Zeit  der  Legung  der Off erte durch STORKE Baupartner gemäß Punkt II.1 oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von STORKE Baupartner , unabhängig  aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von STORKE Baupartner grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu

vergüten.

  • Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

UMTAUSCH:

Rücknahme bzw. Umtausch von durch STORKE Baupartner gelieferter Ware ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des verrechneten Warenwertes fakturiert.

PALETTIERT GELIEFERTE WAREN:

Für palettiert gelieferte Ware wird jeweils ein Paletteneinsatz verrechnet. Palettenrückholung durch LKW oder PKW der Firma STORKE Baupartner von der Bedarfsstelle des Käufers oder seinem Lager wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Palettenabnützung wird die jeweils gültige Abnützungsgebühr verrechnet.

Beschädigte Paletten werden nicht retour genommen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

  1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroff en werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt netto zu leisten.
  2. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind.
  3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. STORKE Baupartner kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck- oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist STORKE Baupartner berechtigt, Verzugszinsen gem. §  1333 Abs. 2  ABGB in  Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser 3. Mahnung ist STORKE Baupartner berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten die Käufer bis zu den in der VO des BMfWA BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist STORKE Baupartner unbeschadet des Punktes VI. im freien Ermessen auch berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl solange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist.
  6. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch STORKE Baupartner eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klagsführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie  Eröff nung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist STORKE Baupartner berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu machen.
  7. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist STORKE Baupartner bei nicht pünktlicher Bezahlung auch  nur  einer  einzigen  Rate  ermächtigt, die  sofortige Bezahlung  sämtlicher  off ener  Verbindlichkeiten  des  Käufers  zu verlangen. Dieses Recht steht STORKE Baupartner bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von

der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht

pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt, dass STORKE Baupartner das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn einerseits STORKE Baupartner seine Leistung bereits erbracht hat und wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und STORKE Baupartner den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.

  • Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen STORKE Baupartner mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von STORKE Baupartner nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  • Sollte der Käufer seinen Verpfl ichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit STORKE Baupartner nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist STORKE Baupartner berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer – ausgenommen Bahnfrachtvergütungen – wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  • Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart.

PREISE:

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von STORKE Baupartner angegebenen Mengeneinheiten und sind stets freibleibend.
  2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
  3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Legung der Off erte durch STORKE Baupartner gemäß Punkt II.1 oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von STORKE Baupartner, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von STORKE Baupartner grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
  5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNGEN ETC.:

  1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem bestimmten Tag ist nur dann möglich, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
  2. STORKE Baupartner ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.
  3. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware bei STORKE Baupartner bzw. dem von STORKE Baupartner zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich schriftlich zwischen STORKE Baupartner und dem Käufer freie Zustellung vereinbart wurde, trägt STORKE Baupartner die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei STORKE Baupartner bzw. dem von STORKE Baupartner herangezogenen Lieferanten über.
  4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher zwischen STORKE Baupartner und dem Käufer abweichender Vereinbarung schließt STORKE Baupartner keine Versicherung für die

Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.

  • Für rechtzeitige Ankunft der Ware, unabhängig von der Art und Weise der Zustellung, übernimmt STORKE Baupartner keine Haftung.
  • Bei Versendung mit der Bahn versteht sich der angegebene Preis ab Werk oder ab Lager STORKE Baupartner bzw. des von STORKE Baupartner angegebenen Lagers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich zwischen STORKE Baupartner und dem Käufer vereinbart wurde. Anschlussgleis- und Überstellungsgebühren, sowie Standgelder, welche die Ware und ihre Übersendungen betreff en, gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Franko-Lieferungen durch die Eisenbahn erfolgt der Versand unfrei mit dem Recht der Kürzung des Frachtbetrages an der Rechnung von STORKE Baupartner, sofern STORKE Baupartner nicht selbst schon die Frachtvorlage in Abzug gebracht hat.
  • Sollte Lieferung frei Baustelle vereinbart sein, so bedeutet dies die Lieferung ohne Abladen durch die STORKE Baupartner und unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer mit schwerem Fahrzeug befahrbaren Zufahrtsstraße.
  • Die Übernahme durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware. STORKE Baupartner haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der STORKE Baupartner etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere Gewalt.
  • Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer.
  • Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei STORKE Baupartner oder einem von STORKE Baupartner beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist STORKE Baupartner bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. STORKE Baupartner bzw. den Lieferanten triff t keinerlei Verpfl ichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpfl ichtet, wenn der Abholer hiezu nicht berechtigt war, es  sei  denn, STORKE Baupartner hätte gewusst, dass der  Abholer keine Berechtigung hiezu hatte.
  • Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist STORKE Baupartner berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.
  • Unvorhersehbare oder von STORKE Baupartner nicht beeinfl ussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien STORKE Baupartner für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpfl ichtung auch

dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpfl ichtung von STORKE Baupartner, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.

  1. Im Falle des Leistungsverzuges von STORKE Baupartner oder der von STORKE Baupartner zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STORKE Baupartner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen STORKE Baupartner beruhen. Keinerlei Haftung triff t STORKE Baupartner für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den Käufer liefern.

EIGENTUMSVORBEHALT:

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von STORKE Baupartner aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und

Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von STORKE Baupartner. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von STORKE Baupartner, sondern von einem Dritten im Auftrag von STORKE Baupartner geliefert wird.

  • Im Fall der Einbeziehung der Forderung von STORKE Baupartner in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von STORKE Baupartner. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufl iche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung.
  • Der Käufer ist verpfl ichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von STORKE Baupartner zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiters die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an STORKE Baupartner abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderrufl ichen Abtretung  durch  die  Versicherungsgesellschaft hat der Käufer STORKE Baupartner gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
  • Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung  zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von STORKE Baupartner stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpfl ichtet, gegen das Eigentum von STORKE Baupartner gerichtete Zugriff e Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriff e Dritter entstehen können.
  • Der Käufer ist  verpfl ichtet,  STORKE Baupartner  sofort  von  einer  allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat STORKE Baupartner alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
  • Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von STORKE Baupartner gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer STORKE Baupartner bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch off enen Forderung von STORKE Baupartner zuzüglich 20% ab. STORKE Baupartner ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpfl ichtet sich, auf Verlangen von STORKE Baupartner seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hievon ist STORKE Baupartner jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an STORKE Baupartner abgetretene Forderung gegen seine Kunden für STORKE Baupartner einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpfl ichtungen STORKE Baupartner gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt STORKE Baupartner jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hiefür ein Separatkonto führt und in seinen Büchern ausweist.
  • Bei Be- oder Verarbeitung der von STORKE Baupartner gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Unterpunkt 6 entsprechend.
  • Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für STORKE Baupartner – z.B. aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht nachkommen, so ist STORKE Baupartner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von STORKE Baupartner zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von STORKE Baupartner zu übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen STORKE Baupartner stehen dem Käufer, es sei denn es handle sich um einen Verbraucher, nicht zu. Der Käufer erklärt

ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gilt.

  • Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. STORKE Baupartner ist berechtigt aber nicht verpfl ichtet, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
  • STORKE Baupartner ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Unterpunkt 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat STORKE Baupartner die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.
  • Die Forderungen STORKE Baupartner sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vollständig und  ohne  jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass  die  Forderung von  STORKE Baupartner an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession  der  Forderung  durch  STORKE  Baupartner  an einen Dritten weiter berechtigt, an STORKE Baupartner zu leisten.  Eine  Zahlung  an den Dritten trotz  vereinbartem Abtretungsverbot gilt  als  Verzicht  auf  das Abtretungsverbot. In diesem Fall  besteht  die  Verpfl ichtung,  die  Forderung  – vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.

ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:

  1. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager STORKE Baupartner oder dessen Lieferanten. Erfüllungsort für die Verpfl ichtungen des Käufers ist stets der Sitz von STORKE Baupartner.
  2. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von STORKE Baupartner nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mitteilung STORKE Baupartner zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich STORKE Baupartner zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise STORKE Baupartner vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert.
  3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten  Ort  und  zum  vertraglich  vereinbarten  Zeitpunkt  an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz  oder  grobes  Verschulden  von  STORKE Baupartner verursacht, so kann STORKE Baupartner entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung  einer  angemessenen  Nachfrist  zurücktreten  und  in   diesem  Fall Schadenersatz verlangen.
  4. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann STORKE Baupartner die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. STORKE Baupartner ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.

GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:

  1. STORKE Baupartner ist verpfl ichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ff ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:
  2. Der Käufer muss seine Verpfl ichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren und Nebenpfl ichten erfüllt haben.
  3. Die Gewährleistungsverpfl ichtung STORKE Baupartner besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
  4. Der Mangel darf nicht auf  fehlerhafte,  nachlässige  oder  unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
  5. Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
  6. Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er STORKE Baupartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt (Punkt X Unterpunkt 2).
  7. Gewährleistung durch STORKE Baupartner erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. STORKE Baupartner steht es aber frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch STORKE Baupartner ein angemessener Ersatz zu leisten.
  8. Sofern die Mängelrüge zu Recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von STORKE Baupartner.
  9. Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche.
  10. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von STORKE Baupartner an diese bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.
  11. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn: a) off ene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder b) die vom Mangel betroff ene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird.
  12. Jede Haftung STORKE Baupartners für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, und entgangenem Gewinn im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen ist die Haftung auf direkte Schäden beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden, welcher Art auch immer, ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten.
  13. Sollte STORKE Baupartner Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat, veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
  14. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen off ene Forderungen STORKE Baupartners aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpfl ichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann STORKE Baupartner die Beseitigung von Mängeln verweigern.
  15. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten ist.

PRODUKTHAFTUNG:

Soweit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, ist STORKE Baupartner verpfl ichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter vollumfänglicher Berücksichtigung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.

WEGFALL EINZELNER KLAUSELN, TEILWEISE NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist STORKE Baupartner berechtigt, eine – Sinn und Zweck der weggefallenen Klausel nahekommende – Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Kunde ist an diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig. Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrecht erhalten, als sie gesetzlich

zulässig sind. GERICHTSSTAND:

Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von STORKE Baupartner sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. STORKE Baupartner kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht im Streitfall anrufen.